Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

R&S Medical Job Management GmbH,  J.-G.-Hartwagner-Str. 29-31,  4910  Ried/Innkreis,  FN:  501065  k  UID: ATU73723223, LG Ried im Innkreis,

 A. Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der R&S Medical Job Management GmbH, FN 501065 k, LG Ried/Innkreis, J.-G.-Hartwagner.Str. 29-31, A-4910 Ried im Innkreis, (kurz „R&S Medical“) und dem Beschäftiger.
  2. R&S Medical stellt dem Beschäftiger als Auftraggeber ausschließlich unter Anwendung dieser AGB Arbeitskräfte zur Verfügung.
  3. Diese AGB gelten nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern auch für sämtliche weitere Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB und sonstige Bestimmungen des Einzelvertrages gelten auch dann fort, wenn R&S Medical über einen ursprünglich vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt
  4. R&S Medical erklärt, Verträge nur aufgrund dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen der Beschäftiger wird ausdrücklich widersprochen. In Rahmenvereinbarungen getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen. Im Übrigen werden die Rahmenvereinbarungen durch diese AGB ergänzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
  5. Der Beschäftiger erklärt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung oder eines Angebotes von R&S Medical, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Ohne Unterfertigung dieser Unterlagen werden durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte die AGB akzeptiert. Die AGB können über die Website medical-job.at abgerufen werden.


B. Vertragsschluss

  1. R&S MEDICAL erklärt, über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung zu verfügen.
  2. Angebote von R&S Medical sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder durch Übersendung einer Auftragsbestätigung an R&S Medical oder – ohne Unterfertigung dieser Unterlagen – durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte
  3. Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich ausschließlich von R&S Medical ausgestellten
  4. Der Beschäftiger hat R&S MEDICAL hinsichtlich überlassener Arbeitskräfte zumindest zwei Wochen vor dem Ende einer jeden Überlassung zu informieren. Der Auftraggeber hat das Entgelt für diese Dauer (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbarten Stundensatz) zu bezahlen, auch dann, wenn der die überlassenen Arbeitskräfte zurückstellt. Ausgenommen davon ist das Probemonat, in welchem die überlassene Arbeitskraft täglich zurückgestellt werden kann. Im Falle, dass eine überlassene Arbeitskraft eine Handlung/Unterlassung etc. setzt/begeht, welche einen Entlassungsgrund darstellt, ist eine sofortige Rückstellungsmöglichkeit jederzeit möglich und durchführbar.


C. Leistungsumfang

  1. Der Einsatz der überlassenen Arbeitskräfte erfolgt ausschließlich aufgrund dieser AGB und unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des AÜG sowie der anzuwendenden Kollektivverträge.
  2. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. R&S Medical schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten
  3. R&S Medical ist berechtigt, überlassene oder angekündigte Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu
  4. R&S Medical verpflichtet die überlassenen Arbeitskräfte zur Wahrung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beschäftigers gegenüber jedermann und zu jeder Zeit, woraus jedoch keinerlei Schadenersatzansprüche abzuleiten sind


D. Honorar

  1. Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von R&S Medical. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot von R&S Medical erteilt, so kann R&S Medical jenes Honorar geltend machen, das seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt
  2. Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist R&S Medical berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung
  3. Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. R&S MEDICAL ist zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt.
  4. Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Honorars als genehmigt und
  5. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB sowie die Entschädigung für Betreibungskosten nach § 458 UGB verrechnet. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und gerichtliche oder außergerichtliche Kosten zu
  6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber R&S MEDICAL mit dem Überlassungshonorar aufzurechnen oder dieses zurückzubehalten, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder von R&S MEDICAL schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht
  7. Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zu unterschreibenden Stundennachweise (Arbeitsnachweise) oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftigter noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist R&S Medical – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen von R&S Medical Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen R&S Medicals angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.
  8. Die aktuellen und vereinbarten Tarifsätze für die Überlassung von Arbeitskräften sind integrierter Bestandteil dieser Bedingungen. Gebühren der überlassenen Arbeitskraft, im Sinne des § 10 AÜG, Zuschläge zum Normalarbeitslohn oder -gehalt – wie z.B. für Überstunden, Nachtarbeit, besondere Erschwernisse, besondere Gefahr, Tag- und Fahrgelder, sofern die Tätigkeitsverrichtung außerhalb der Betriebsstätte des Beschäftigers liegt – so ist R&S Medical berechtigt, diese Kosten zzgl. eines Bearbeitungszuschlages zusätzlich zum vereinbarten Stundensatz in Rechnung


E. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

  1. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er gem. § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt. Er ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das AZG, ASchG und AÜG in den jeweils geltenden Fassungen zu
  2. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung, usw.) zu setzen, den überlassenen Arbeitskräften erforderliche ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers.
  3. Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu. Dieser wird die Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen sind auf Verlangen von R&S Medical
  4. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten nach den Anweisungen und unter Anleitung und Aufsicht des Beschäftigers. Während der Dauer der Überlassung obliegen auch dem Beschäftiger die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers.
  5. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vereinbarten Qualifikation und im vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den jeweiligen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht qualifiziert sind. Sollte der Beschäftiger überlassene Arbeitskräfte weiterbilden und diese dadurch eine höhere Qualifikation erlangen, wird der Beschäftiger R&S Medical darüber umgehend informieren. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständigung hat er R&S Medical für alle daraus erwachsenden Nachteile schad- und klaglos zu
  6. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von R&S Medical verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung
  7. Erscheint eine Arbeitskraft, aus welchem Grund auch immer, nicht am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat der Beschäftiger R&S MEDICAL hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. R&S MEDICAL wird sich in solchen Fällen bemühen, eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung zu
  8. Der Beschäftiger sichert R&S Medical zu, keine überlassenen Arbeitskräfte abzuwerben, es sei denn es wird eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen R&S Medical und Beschäftiger getroffen. Eine Übernahme jeder Arbeitskraft in die Stammbelegschaft des Beschäftigers ist frühestens nach 12 Monaten durchgehender Überlassung beim gleichen Beschäftiger und nur auf Mitarbeiterwunsch hin möglich.
  9. R&S Medical wird an Betriebe, welche von Streik und Aussperrung betroffen sind, gemäß § 9AÜG keine Arbeitnehmer überlassen. Der Beschäftiger hat daher R&S Medical derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen.
  10. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass zwischen R&S Medical und der Arbeitskraft der KV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung gilt. Für flexible Arbeitszeiten wird auf die Bestimmung des Art. 6 Zif 4-7 des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung verwiesen, wobei im Falle der Anwendung dieser Arbeitszeit allfällig dadurch bewirkte Mehrkosten vom Beschäftiger unter Berücksichtigung der sonstigen Regelungen über Entgelte zu tragen
  11. Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat der Beschäftiger R&S MEDICAL vor deren Beginn mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich  auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Dies gilt im Fall des § 10 Abs. 1 letzter Satz AÜG auch für verbindliche, das Entgelt betreffende Bestimmungen allgemeiner Art. Ist in Betriebsvereinbarungen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Beschäftigers die Lohnhöhe geregelt, hat der Beschäftiger dies R&S MEDICAL vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit.
  12. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen im Betrieb zu gewähren und über offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren.
  13. R&S Medical ist berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers den Ort des Arbeitseinsatzes zu


F. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

  1. R&S Medical ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der er gegenüber R&S Medical verpflichtet ist, trotz  Mahnung mehr  als sieben Tage in Verzug ist; b) der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt; c) der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt; d) im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt; oder e) die Leistungen R&S Medicals wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.
  2. Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist R&S Medical bei Zahlungsverzug des Beschäftigers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer
  3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz gegen R&S Medical geltend


G. Gewährleistung

  1. R&S Medical leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. R&S Medical schuldet eine durchschnittliche Qualifikation der Arbeitskräfte. Eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte ist nur dann geschuldet, wenn eine solche in Vertragsunterlagen ausdrücklich angeführt und von R&S MEDICAL schriftlich bestätigt worden
  2. Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen und zu rügen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen
  3. Liegt ein von R&S Medical zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist
  4. Eine Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Überlassung der Arbeitskräfte nachzuweisen.
  5. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu


H. Haftung

  1. R&S Medical trifft keine Haftung für durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden. R&S Medical haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen
  2. Die überlassenen Arbeitskräfte sind arbeitsfähig und arbeitswillig. R&S Medical haftet für die sorgfältige Auswahl der diesbezüglich überlassenen Arbeitskräfte, nicht jedoch für die mangelfreie Ausführung der Arbeiten, da die überlassenen Arbeitskräfte für die Dauer der Überlassung als Arbeitnehmer des Beschäftigers anzusehen sind (insbesondere im Sinne des § 7 Abs. 1 AÜG). Schutzwirkungen zugunsten Dritter, die sich aus der Tätigkeit überlassener Arbeitskräfte für den Beschäftiger ergeben, sind vom Beschäftiger unter Schad- und Klagloshaltung von R&S Medical wahrzunehmen. Wechselseitige Forderungen der Vertragspartner dürfen weder im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses noch im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse kompensiert werden.
  3. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen R&S Medical ausgeschlossen.
  1. Gegenüber Dritten arbeitet die überlassene Arbeitskraft unter der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Beschäftigers. Es obliegt dem Beschäftiger, sämtliche erforderlichen Versicherungen abzuschließen, um sich gegen die oben genannten Risiken zu schützen.
  2. Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen R&S Medical ausgeschlossen. Hat der Beschäftiger die vorzeitigen Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er R&S Medical für die daraus entstehenden
  3. Wird R&S Medical aus gesetzwidrigen Handlungen des Beschäftigers im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung in irgendeiner Form verschuldensunabhängig in Anspruch genommen, so wird der Beschäftiger R&S Medical schad- und klaglos halten.
  4. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet R&S Medical nicht. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönaleverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen hat, besteht  keine Haftung.
  5. Ansprüche des Beschäftigers, die insbesondere aus der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Konkurrenzklauseln insbesondere für die Zeit nach Ende der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers, aus Patentsachen und Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten entstehen, sind ausschließlich gegen und mit der überlassenen Arbeitskraft direkt zu führen
  6. Eine Haftung von R&S MEDICAL ist jedenfalls auf grobes Verschulden und Vorsatz sowie betraglich mit EUR 5.000,00 beschränkt.


I. Allgemeines

  1. Von R&S Medical überlassene Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärung für R&S Medical noch zum Inkasso
  2. Der Beschäftiger erklärt, für die Einhaltung von § 35 Abs. 2 und § 90 Abs. 2 GuKG ausschließlich verantwortlich zu sein und R&S Medical betreffend § 105 GuKG vollkommend schad- u. klaglos zu
  3. Für Streitigkeiten ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz von R&S Medical zuständig. R&S Medical ist auch berechtigt am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu
  4. Beschäftiger und R&S Medical vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland
  5. Sollten Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich
  6. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Beschäftiger dem R&S Medical umgehend schriftlich bekannt zu geben. R&S Medical Job Management GmbH, konz. Personalbereitstellung, FN: 501065 k / UID: ATU73723223